Satzung

Satzung des Schulvereins der
Deutschen Schule Bilbao

 

ERSTES KAPITEL

Name des Vereins

Verein der Deutschen Schule Bilbao

1

Die vorliegende Satzung des Vereins der Deutschen Schule Bilbao, ist am 5. April 1966 im Vereinsregister unter der Nr. RPB 70 eingetragen,  und gemäss Vereinsgesetz 3/88 vom 12. Februar von der Baskischen Regierung, gemäss Artikel 9 und 10.13 des Baskischen Autonomiestatus geändert worden.

Dieser gemeinnützige Verein ohne Erwerbszweck richtet sich nach o.g. Vereinsgesetz, nach dieser Satzung, nach den gültigen, nicht rechtswidrigen Beschlüssen seiner Leitungsorgane, und den Gesetzen der Baskischen Regierung, welche nur ergänzende Wirkung haben.

 

Zweck des Vereins

2

Zweck des Vereins ist die Errichtung und Unterhaltung einer Deutschen Schule und die Förderung der Kenntnis der deutschen Sprache und der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Spanien.

Ausser den oben genannten Tätigkeiten ist der Verein dazu befugt, im Sinne des Gründungszwecks und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen allgemeinen und steuerrechtlichen Bestimmungen

  • durch finanzielle Tätigkeiten jeder Art dem Gründungszweck zu dienen und Mittel zu diesem Zweck aufzubringen.
  • Güter aller Art zu besitzen und zu erwerben, sowie jede Art von Verträgen abzuschliessen,
  • jede Art von Tätigkeit, die nicht rechtswidrig ist und den Statuten entspricht, durchzuführen.

Sitz des Vereins

3

Der Hauptsitz des Vereins ist Avenida Jesús Galíndez, 3, 48004 Bilbao.  Der Verein kann, wenn es die Mitgliederversammlung so beschliesst, weitere Sitze innerhalb oder ausserhalb  des Baskenlandes haben. Die Verlegung des Hauptsitzes, sowie aller weiteren Sitze des Vereins werden vom Vereinsvorstand beschlossen, welcher dann den Eintrag des neuen Sitzes im Vereinsregister veranlasst.

Wirkungskreis

4

Der vorgesehene Wirkungskreis für die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich hauptächlich auf Bilbao und die Provinz Vizcaya.  Die Ausdehnung dieses Tätigkeitsfeldes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach vorheriger Genehmigung der spanischen Behörden.

Dauer und demokratische Struktur

5

Der Schulverein der deutschen Schule Bilbao wird für einen unbefristeten Zeitraum gegründet, und kann nur durch Beschluss der Ausserordentlichen Mitgliederversammlung, gemäss Kapitel VI, oder auf Grund der gesetzlich festgelegten Gründe aufgelöst werden.

 

ZWEITES KAPITEL

Leitung und Verwaltung

6

Die Leitung und Verwaltung des Vereins ist folgenden Kollegialorganen anvertraut.

  • Der Mitgliederversammlung als oberstem Entscheidungsgremium
  • Dem Vorstand als der ständigen gemeinschaftlichen Leitung

Die Mitgliederversammlung

7

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist das Organ, das dem Willen der Mitglieder Ausdruck verleiht. Sie tritt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen.

8

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Jahresviertel in ordentlicher Sitzung einberufen werden, um den Jahresplan des Vereins, die Rechnungslegung des vorherigen Jahres, den Jahreshaushalt des folgenden Jahres zu genehmigen und den Vereinsvorstand, welcher immer gemäss der Richtlinien und unter Kontrolle seiner zu handeln hat, zu entlasten.

9

Zusätzlich zu den im obigen Artikel beschriebenen Aufgaben liegen folgende Aufgaben in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  1. Änderungen der Satzung, gemäss folgendem Artikel.
  2. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
  3. Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden über die Tätigkeiten des Schulvereinsvorstandes.
  4. Entgegennahme des Berichtes des Schulleiters
  5. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Rechnungslegung des Schulvereinsvorstandes.
  6. Entlastung des Schulvereinsvorstandes
  7. Beschlussfassung über Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten
  8. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Schuljahr.
  9. Beschlussfassung über Anträge des Schulvereinsvorstandes, die den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden.
  10. Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung  beim Vorstand  gestellt wurden.  Über Anträge, die später gestellt wurden, kann nur mit der Zustimmung des Vorsitzenden verhandelt und Beschluss gefasst werden.
  11. Wahl des Schulvereinsvostandes
  12. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer.
  13. Die Auflösung des Vereins
  14. Der Zusammenschluß mit anderen Vereinen oder die Auflösung eines solchen Zusammenschlüsses.
  15. Aufnahme von Mitgliedern ( siehe § 28 ).
  16. Ernennung von Ehrenmitgliedern ( siehe  § 29 )
  17. Ausschluss von Mitgliedern ( siehe § 33 )

10

Die Mitgliederversammlung hat eine ausserordentliche Versammlung abzuhalten, wenn es der Vostand so beschliesst, oder auf eigene Initiative oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich dem Vorsitzenden unter Vorlage der Tagesordnung, der Begründung und des Zieles die Versammlung beantragen, insbesondere wenn es sich um folgende Punkte handelt:

a)      Satzungsänderungen

b)      Auflösung des Vereins

11

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei Abwesenheit oder Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder seinem Vertreter.  Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen, mit Angabe der Tagesordnung, und muss zehn Tage vor dem Versammlungstermin verschickt werden.

12

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel der Mitglieder bei den Abstimmungen der ersten Einberufung anwesend ist, und unabhängig von er Zahl der anwesenden Mitglieder, in zweiter Einberufung.  Beide Versammlungen können am gleichen Tag abgehalten werden, wenn die zweite Versammlung zusammen mit der ersten einberufen wurde und mindestens ein Zeitraum von 30 Minuten zwischen beiden verstrichen ist. 

Lehrer und Angestellte der Schule haben kein Stimmrecht bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes und bei der Entlastung desselben.  Sie können auch nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.

13

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, und welches entweder am Ende der Versammlung oder bei der nächsten Versammlung zu verlesen und zu genehmigen ist.

Der Schulvereinsvorstand

14

Der Schulvereinsvorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.  Sitzungen des Vorstands müssen mindestens einmal im Vierteljahr, und stets dann, wenn es die sachgerechte Durchführung der Aktivitäten erfordert, einberufen werden.

15

Die Sprachen der Sitzungen des Vorstands sind Spanisch und Deutsch.  Alle Vorstandsmitglieder müssen also beide Sprachen genügend beherrschen.

16

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine vorzeitige Ablösung bedarf eines ausdrücklichen Widerrufs der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder können wiedergewählt werden.

Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so kann sich der Vortsnd durch Zuwahl ergänzen.  Die neuen Mitglieder üben ihre Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, bei welcher sie entweder bestätigt oder ersetzt werden.

17

1. Mitglied des Schulvereinsvorstands wird, wer folgende Bedingungen erfüllt:

a) Ernennung gemäss der Satzung

b) Mitglied des Schulvereins sein, und die jeweiligen Beiträge bezahlt zu haben.

c) Volljährig oder volljährig erklärt und im Besitz aller bürgerlichen Rechte zu sein.

d) In der Regel können nur Personen, welche Eltern oder Vormund von Schülern der Deutschen Schule sind, als Mitglieder des Vorstandes gewählt werden.

2. Lehrer, Angestellte der Schule, ihre betreffenden Ehegatten und Verwandten ersten Grades können nicht als Mitglieder des Vorstandes gewählt werden. Mitglieder des Vereinsvorstandes, deren Kinder während ihres Mandates die Schule verlassen, können dieses zu Ende führen.

18

Ein Mitglied des Vorstands tritt sein Amt nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung und nach Annahme der Wahl an.

Die Ämter des Vorstands sind ehrenamtlich.

19

Die Mitglieder des Vorstands scheiden in folgenden Fällen aus:

a) Nach Ende der Mandatszeit

b) Durch Zurücktritt

c) Ausscheiden aus dem Schulverein oder wegen Unfähigkeit.

d) Widerruf durch die Mitgliederversamlung, gemäss Art. 16 dieser Satzung.

e) Tod.

Im Fall a) übt das ausscheidende Mitglied sein Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung bei welcher neue Ämter gewählt werden weiter aus.  In den Fällen b), c),d) und e)  wird der Vorstand sich durch Zuwahl selbst ergänzen.  Diese Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Alle Änderungen in der Besetzung des Vorstands müssen im Vereinsregister eingetragen werden.

20

Der Schulvereinsvorstand ordnet die gesamten Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt nach aussen und innen die Interessen der Schule.

Im einzelnen hat der Schulvereinsvorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Im Einvernehmen mit den Vertretern des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr zu beraten und aufzustellen
  2. Für den Schulverein Rechtserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Rechtshandlungen jeder Art vorzunehmen, d.h. bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben, zu veräussern und zu verwalten, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen und seine Befugnisse ganz oder teilweise auf dritte Personen zu übertragen.
  3. Den Schulverein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.
  4. Den Charakter und Aufbau der Schule zu bestimmen.
  5. Die Schulordnung, die Dienstanweisung und die Lehrpläne zu genehmigen.
  6. Verpflichtung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule, örtliche Vorentscheidung über Dienstverträge der vom Bundesverwaltungsamt – ZfA in Köln vermittelten Lehrer unter Mitwirkung des Schuleitersentsprechend der in der Dienstordnung festgelegten Regelungen.
  7. Die Höhe der Schulgelder festzusetzen.
  8. Über Anträge auf Schulgeldermässigungen zu entscheiden.
  9. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschliessen.
  10. Die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung hierfür aufzustellen.
  11. Wahl, Verpflichtung und  Entlassung des Schulleiters.

Soweit es sich um grundsätzliche Beschlüsse – insbesondere über Charakter und Aufbau der Schule- handelt oder um solche, aus denen sich finanzielle Folgen ergeben, sind die Beschlüsse des Schulvereinsvostandes im Einvernehmen mit dem Leiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Konsul) – sofern diese im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse leistet – zu fassen; alle die Organisation und das pädagogische Leben der Schule betreffenden Angelegenheiten sind im Benehmen mit dem Schulleiter zu regeln.

21

Der Schulvereinsvorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart und, soweit erforderlich, auch Stellvertreter für die beiden letztgenannten Ämter.

Die Beschlüsse des Schulvereinsvorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters – den Ausschlag.  Der Schulvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Sitzungen des Schulvereinsvostandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.  Wenn zwei Vorstandsmitglieder, der Leiter der Auslandsvertretung  der Bundesrepublik Deutschland oder der Schulleiter einen Antrag stellen, hat der Vorsitzende binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen. 

An allen Sitzungen des Schulvereinsvorstandes nehmen der Leiter der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Konsul) oder der von ihm beauftragte Vertreter und der Schulleiter teil. Der Schulleiter nimmt nicht an den Beratungen über seine Person teil. Die Rechte und Pflichten des Direktors sind im “Reglamento” oder der “Ordnungen” festzuschreiben.

Rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Schulvereinsvorstands.  Soweit dabei Angelegenheiten berührt werden, aus denen sich finanzielle Folgen ergeben, ist vorher das Einvernehmen mit dem Leiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik – soweit diese Zuschüsse leistet – herbeizuführen.

Aus einer Person bestehende Organe

Der Vorsitzende

22

Dem Vorsitzenden des Schulvereins steht die gesetzliche Vertretung desselben zu.  Er hat die Beschlüsse sowohl der Mitgliederversammlung als auch des Schulvorstands, dessen Vorsitzender er gleichzeitig ist, auszuführen.

23

Der Vorsitzende ist befugt alle Aufgaben durchzuführen, welche nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesonders folgende:

a) Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuberufen und zu beenden, die Besprechungen beider zu leiten und in Fällen von Stimmengleichheit zu entscheiden.

b) Den Tätigkeitsplan des Vereins dem Vorstand vorzulegen und seine Tätigkeiten anzuregen und durchzuführen.

c) Alle gültig beschlossenen Zahlungen vorzunehmen.

d) Alle dringenden Angelegenheiten zu erledigen und den Vorstand in der nächsten Sitzung davon zu unterrichten.

Der Stellvertretende Vorsitzende

24

Der Stellvertretende Vorsitzende hat die Aufgabe dem Vorsitzenden beizustehen und ihn im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung in seinem Amt zu vertreten.  Ebenso ist er dazu befugt, alle Aufgaben zu erfüllen, welche der Vorsitzende ihm ausdrücklich auferlegt.

Der Schriftführer

25

Der Schriftführer erhält und vermittelt die Aufnahmeanträge, führt das Mitgliederregister und führt und verwahrt die Protokolle.

Ebenso obliegt es ihm, die Einhaltung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu überwachen, die offiziellen Dokumente des Vereins zu verwahren, den Inhalt der Bücher und Archive zu beglaubigen und die zuständigen Behörden über Änderungen des Vereinssitzes und der Zusammensetzung des Vorstands zu informieren.

Der Schatzmeister

26

Der Schatzmeister informiert über Einnahmen und Ausgaben, legt dem Vorstand den Jahreshaushalt sowie den Rechnungsstand des Vorjahres vor, um diesen der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

 

DRITTES KAPITEL

Aufnahme und Art der Mitgliedschaft

27

Mitglied des Vereins kann werden, wer es wünscht und folgende Bedingungen erfüllt:

  • entweder volljährig ist, oder für volljährig erklärt wurde.
  • Sich dazu verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung bestimmten Mindestjahresbeitrag zu zahlen.

28

Um Mitglied zu werden muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, der von zwei Mitgliedern befürwortet werden muss.  Dieser Antrag wird an den Vorsitzenden gerichtet, welcher den Vorstand darüber zwecks Entscheidung unterrichtet.  Gegen diesen Beschluss steht dem Beantragenden das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

29

Personen, die sich um die Deutsche Schule, die deutsche Sprache oder die kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Spanien besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Schulvereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

Diese Mitglieder haben ausschliesslich ehrenamtlichen Charakter, ohne Anspruch auf Rechte eines ordentlichen Mitglieds, und ohne das Recht an Leitung und Verwaltung des Schulvereins teilzunehmen.  Ebenso haben sie keinerlei Pflichten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

30

Jedes Mitglied hat das Recht:

1)      Gegen rechtswidrige Beschlüsse und Tätigkeiten innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum an welchem der Kläger von dem Inhalt der Klage Kenntnis erhalten hat, oder hätte davon wissen können Einspruch zu erheben.

2)      Jederzeit über die Identität der anderen Mitglieder des Schulvereins, über den Rechnungsstand der Einnahmen und Ausgaben und über den Verlauf der Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden.

3)      Das Wort- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen auszuüben, wozu sich gehört von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen.

4)      Gemäss dieser Satzung an der Leitung des Vereins, sowohl als Wähler, als auch als Kandidat teilzunehmen.

5)      Schriftlichen Einspruch zu erheben bevor Strafmassnahmen unternommen werden, und über die Begründung informiert zu werden, die diesen zu Grunde liegen, und wobei es sich nur darum handeln kann, einer Pflicht als Mitglied nicht nachgekommen zu sein.

31

Pflichten der Mitglieder sind:

1)      Zu den Tätigkeiten zur Erfüllung des Zwecks des Vereins beizutragen.

2)      Den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

3)      Diese Satzungen und die gültigen Beschlüsse der Leitung des Vereins zu akzeptieren und gelten zu lassen.

4)      Die freiwillig angenommenen Ämter pflichtgemäß auszuüben.

Vereinsschädigendes Verhalten

32

Die Mitglieder können vom Schulvereinsvorstand nach wiederholten Verletzungen der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands sanktioniert werden. 

Die Strafe kann auf Entzug der Mitgliedsrechte zwischen 15 und 30 Tagen, bis zum endgültigen Ausschluss gemäss Artikel 33 bis 35 einschliesslich lauten.

Zu diesem Zweck ist der Vorsitzende  dazu befugt, eine Untersuchung einzuleiten, um mögliches  strafbares Verhalten zu ermitteln.  Diese Tätigkeiten werden von Schriftführern vorgenommen, welche dann dem Vorstand die zu ergreifenden Massnahmen vorschlägt.  Die Bestrafung steht dem Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu.

Verlust der Mitgliedschaft

33

Mitglieder können durch Beschluss des Schulvereinsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen.  Den Betroffenen ist der Beschluss unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.  Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.  Diese entscheidet endgültig über den Einspruch.

34

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.  Der freiwillige Austritt ist dem Schulvereinsvostand schriftlich mitzuteilen.  Er wird einen Monat später wirksam.  Grund für einen Ausschluss ist, den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt zu haben.

35

Dem auszuschliessenden Mitglied muss der begründete Beschluss des Ausschlusses mitgeteilt werden.  Der Betroffene kann, in Ausübung seines Rechts, vor Gericht Einspruch gegen den Beschluss erheben, wenn er ihn für rechtswidrig hält.

 

VIERTES KAPITEL

Vereinsvermögen und Jahreshaushalt

36

Das Vereinsvermögen beträgt am 1. September 2001 184.947,04 euros.

37

Die vorgesehenen Geldmittel für die Tätigkeiten des Vereins werden wie folgt aufgebracht:

1)      Vom Vorstand beschlossene Aufnahmegebühren

2)      Vom Vorstand beschlossene Beiträge

3)      Erlöse aus Gütern und Rechten, sowie rechtmässig erhaltene Hilfen, Beihilfen, Vermächtnisse oder Schenkungen.

4)      Einkommen welche durch vom Vorstand genehmigte, rechtgemässe Tätigkeiten erworben werden oder wurden.

5)      Verschiedene von Eltern oder Vormund der Schüler bezahlten Beiträge.

Diese Geldmittel dürfen keinesfalls unter den Mitgliedern verteilt werden.

 

FÜNFTES KAPITEL

Änderung der Satzung

38

Eine Änderung der Satzung kann auf Initiative des Vorstands oder durch Beschluss desselben vorgenommen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder beantragt.  Der Vorstand ernennt in jedem Fall drei Mitglieder der Versammlung, welche den Entwurf nach ihren Vorgaben zu einem bestimmten Termin anzufertigen haben.

39

Der Vorsitzende setzt den Entwurf auf die Tagesordnung der ersten Sitzung nach dem für den Entwurf festgelegten Termin,  auf welcher beschlossen wird, ob dieser angenommen oder überarbeitet wird.  Falls der Entwurf angenommen wird, muss der Vorstand ihn bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen oder eine ausserordentliche Versammlung zu diesem Zweck einberufen.

40

Die neue Satzung muss den Mitgliedern am Tag der Einberufung der Versammlung zur Verfügung stehen, sodass diese dem Schriftführer gegebenenfalls Änderungen vorlegen können.  Diese Änderungen werden der Mitgliedergeneralversammlung vorgelegt wenn sie acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Schriftführer eingetroffen sind.

Die Änderungsvorschläge können von einzelnen Mitgliedern, oder von mehreren Mitgliedern zusammen erfolgen.  Sie müssen schriftlich vorgelegt werden und müssen den vorgeschlagenen neuen Text enthalten.

41

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung des Schulvereins bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  Sollte die Schule aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse erhalten, so bedarf in diesem Falle jede Änderung der Satzung vor Inkrafttreten der Zustimmung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

 

SECHSTES KAPITEL

Auflösung des Vereins und Vermögens

42

Der Schulverein wird in folgenden Fällen aufgelöst:

1)      Wenn die Mitglieder, in einer eigens dafür einberufenen Mitgliedergeneral-versammlung und mit den Stimmen von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder dies beschliessen.

2)      Falls die im Paragraphen 39 des spanischen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dargelegten Situationen eintreten sollten.

3)      Durch Richterliches Urteil.

43

Im Falle der Auflösung des Schulvereins wird von der Mitgliederversammlung eine Auflösungskommission ernannt, welche aus drei Mitgliedern des Schulvereinsvorstands besteht.  Diese Kommission übernimmt das Vermögen.  Nachdem den Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern und Dritten Personen nachgekommen ist, ist das vorhandene Vermögen der Bundesrepublik Deutschland zu überlassen unter der Bedingung, dass es während eines Zeitraums von zehn Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule am gleichen Ort bereitgehalten wird.  Nach Ablauf dieser Frist soll das Vereinsvermögen nach Befinden des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für die Zwecke anderer deutscher Auslandsschulen, in erster Linie in demselben Lande, verwendet werden.

ZUSATZBESTIMMUNGEN

 

Mitwirkung von Lehrern, Schülern und Eltern

Der Schulvereinsvorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben entsprechend den für die Schule geltenden Ordnungen eingeräumt wird.

Rechnungsprüfung

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die gesamte Vermögensverwaltung, insbesondere das Kassenwesen sowie die Einhaltung des Haushaltsplans zu überwachen und den Jahresabschluss nach Fertigstellung zu prüfen haben.

(2)   Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das folgende Wirtschaftsjahr. eine Wiederwahl ist möglich.

Besondere Bindungen des Schulvereins und der Schule

(1)   Durch diese Satzung werden die Aufgaben und die inneren Zuständigkeiten des Vereins geregelt. Zugleich stellt sie die Basis für die Erlangung der Rechtsfähigkeit dar.

(2)   Daneben bestehen besonders geregelte Bindungen des Schulvereins und der Schule

  • gegenüber den zuständigen einheimischen Schulbehörden, wenn die Schulaufsicht von ihnen wahrgenommen wird;
  • gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – wegen der Förderungsbedingungen;
  • gegenüber der Kultusministerkonferenz wegen der Lehrpläne, der deutschen Prüfungen, der Anerkennung der Schule im Sinne von in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Berechtigungen und der Arbeitsbedingungen der Lehrer.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erstens

Der Vorstand ist dazu befugt die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften auszulegen, zu interpretieren und gegebenenfalls, gemäss der Vereinsgesetze, zu ergänzen, was bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

Zweitens

gemäss dem fünften Kapitel abgeändert werden.

Drittens

verabschieden, welche aber in keinem Fall der vorliegenden Satzung zuwiderlaufen dürfen.